Bestimmte Gruppen Selbstständiger sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu zählen unter anderen:
- Lehrkräfte, wenn sie regelmäßig mehr als Minijobber verdienen (auch nebenberuflich),
- Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten, und auch, wenn die Person Publizistik lehrt,
- Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten (Scheinselbstständigkeit).
Die Bezeichnung Lehrkraft wird sehr weit ausgelegt. Hierzu zählt ebenso Nachhilfe, wie Golf- oder Tennisunterricht. Ebenso können selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Yogapädagogen hinzugerechnet werden.
Und doch gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Wenn selbstständige Lehrende versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Auszubildende in einem lehrtätigen Zusammenhang beschäftigen, entfällt für sie die Rentenversicherungspflicht.
Beschäftigen die selbstständigen Lehrenden jedoch nur Hilfskräfte im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze, also bis 556 Euro im Monat, bleiben sie selbst versicherungspflichtig. Die Anstellung mehrerer geringfügig Beschäftigte, die zusammen einen versicherungspflichtigen Beschäftigten ersetzen, entbindet den Selbstständigen hingegen wieder von der Rentenversicherungspflicht.
Ein Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit kann eventuell zu einer Versicherungspflicht führen. Die ist im Einzelfall zu prüfen.
Eine Mehrfachversicherungspflicht entsteht, wenn zum Beispiel der Lehrende nebenbei noch als Journalist arbeitet und in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig wird. Die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung werden grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht gezahlt, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragshöhe basiert auf dem aktuellen Beitragssatz und der Bezugsgröße. Bei der Betragszahlung unterscheidet man den „halben Regelbeitrag für Einsteiger“, den „Regelbeitrag“ und den „einkommensgerechten Beitrag“.
Der „halbe Regelbeitrag für Einsteiger“ können Selbstständige in den ersten drei Kalenderjahren ihrer selbstständigen Tätigkeit wählen. Er beträgt einheitlich 348,29 Euro monatlich (Jahr 2025).
Der Regelbeitrag kann ohne Bezug auf das Einkommen gezahlt werden. Er beträgt im Jahr 2025 für versicherungspflichtige Selbstständige 696,57 Euro. Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann im Jahr 2025 jeden Betrag zwischen 103,42 Euro und dem Höchstbeitrag von 1497,30 Euro zahlen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, 2025).
Der einkommensgerechte Beitrag orientiert sich am letzten Einkommenssteuerbescheid. Die Beiträge können niedriger oder höher als der Regelbeitrag ausfallen.
Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie ausführliche Informationen zur Rentenversicherung als Selbstständiger.
Stand 7. Januar 2025 Susanne Witt