Das Minenfeld zwischen der Selbstständigkeit und dem Arbeitsvertrag
Die IHK Frankfurt am Main definiert Scheinselbstständigkeit wie folgt:
„Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nicht-selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.“
Im Statusverfahren wird der Grad der Selbstständigkeit überprüft. Dies übernehmen Betriebsprüfer.
Anfrageverfahren zur Statusklärung bearbeitet die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung Bund Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen 10704 Berlin Service-Telefon: 0800 1000 4800
Das benötigte Antragsformular (V027) sowie Erläuterungen zum Antrag (V028) können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden.
Mit dem Urteil ebnete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Weg für bezahlten Urlaub für Dozent*innen an Volkshochschulen – bundesweit. Freiberufliche Volkshochschuldozent*innen für Deutsch als Fremdsprache (DaF) gewannen ihre Klage vor dem LAG auf bezahlten Urlaub. Voraussetzung ist die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person.