Mit dem Urteil ebnete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Weg für bezahlten Urlaub für Dozent*innen an Volkshochschulen – bundesweit. Freiberufliche Volkshochschuldozent*innen für Deutsch als Fremdsprache (DaF) gewannen ihre Klage vor dem LAG auf bezahlten Urlaub. Voraussetzung ist die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person.
Die Landesvorsitzende der GEW Baden-Württemberg kommentierte das Urteil: „Ich gehe davon aus, dass die richterliche Bestätigung des Anspruchs die nötige Signalwirkung auf die Träger in Baden-Württemberg ausübt, jetzt zeitnah ihren anspruchsberechtigten Kolleg*innen auf Antrag Urlaub zu gewähren.“
Das Gericht bestätigte in der zweiten Instanz die Entscheidung mit der Begründung, dass in dem vorliegenden Fall eine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt. Daraus resultiert eine wirtschaftliche Abhängigkeit sowie soziale Schutzbedürftigkeit für die Klagenden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§2 Abs. 2 BurlG) haben arbeitnehmerähnliche Personen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Die klagenden Dozent*innen stellten bereits im November 2017 Anträge auf bezahlten Urlaub. Als langjährig beschäftigte Freiberufler*innen und mit über 50 Prozent ihrer jährlichen Honorareinnahmen von einem Hauptauftraggeber, in diesem Fall einer Volkshochschule, sind sie arbeitnehmerähnliche Personen.
Das Urteil bestätigt zudem die rechtlichen Entscheidungen aus Berlin und Nordrhein-Westfalen. Daniel Merbitz, GEW, sieht dessen zukünftige Auswirkungen: „Dieses Urteil hat Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus. Jetzt sind die Volkshochschulen gefordert, den gesetzlichen Urlaubsanspruch für Arbeitnehmerähnliche flächendeckend umzusetzen, wenn sie nicht unzählige Klagen riskieren wollen.“
Betroffen sind insbesondere die Dozent*innen der DaF- und Integrationskurse, die in einer Einwanderungsgesellschaft eine Daueraufgabe sind. Ralf Becker, GEW, fordert für diese Dozent*innen „Dauerstellen“.
Welche Formen der Beschäftigung gibt es? Was muss man bei Sozialversicherungen und Steuern berücksichtigen? Wer ist wofür zuständig?
Die Grenzen sind in verschiedenen Gesetzestexten klar definiert. Gleichwohl verschwimmen sie manchmal in der Praxis. Lehrende steigen oft über Honorarverträge in die Berufstätigkeit ein bei einem oder mehreren Bildungseinrichtungen. Manchmal haben sie Minijobs oder an anderer Stelle einen Arbeitsvertrag. Andere melden ein Gewerbe an und wählen bewusst den Weg in die Selbstständigkeit.
Hier finden sie einen Überblick über die verschiedenen Formen des rechtlichen Arbeitsstatus.