Bildrechte

Bildaufnahmen in Veranstaltungen

Schnell ein Foto von den Teilnehmenden aufnehmen für das neue Programmheft oder ein Video der Veranstaltung für die Veröffentlichung der Dokumentation drehen  und schon bewegt man sich in einem diffusen Rechtsrahmen.  Das Recht am eigenen Bild ist ein hohes Gut und  als Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz verankert.  Ab wann ist man Teil einer  Menschenmenge  oder wo beginnt der persönliche Schutzraum?  Was bedeutet „Identifizierbarkeit"? Hier erhalten Sie einen Überblick über Gesetzesgrundlagen und worauf Sie als Vertreter*in der ausrichtenden Einrichtung bei Veranstaltungen oder sonstigen Bildaufnahmen achten müssen. Zudem finden Sie ein Muster einer Einverständniserklärung, welches auf einer  Vorlage im Internet basiert und ggf. an die aktuelle Rechtsprechung und dem eigenen Zweck angepasst werden kann bzw. muss.

Bitte beachten  Sie, dass wir keine Rechtsberatung machen, sondern lediglich auf die uns bekannten Texte hinweisen.  Ergänzungen und Vorschläge nehmen wir gern in der Redaktion entgegen.

Das Recht am eigenen Bild zählt zu dem in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) festgelegten „Allgemeinem Persönlichkeitsrecht“ sowie mit dem in Art. 2 GG festgelegten Rechtsprinzip der körperlichen Unversehrtheit. Ziel ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Menschen.

Art. 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (BMJ, 2022).

Art. 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (BMJ, 2022).

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) greift eine weitere Rechtsgrundlage bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wie z.B. biometrischen Daten, die mit Fotos erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (intersoft consulting, 2018).

Laut § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) ist die Verbreitung oder öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen einer Person untersagt. Liegt eine Honorarvereinbarung hierfür vor, geht der Gesetzesgeber von einer Einwilligung aus.

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten (BMJ, 2001). 

Ausnahmen hiervon sind in § 23 KunstUrhG geregelt. Hierzu zählen u.a. Bildnisse der Zeitgeschichte, abgebildete Personen als Beiwerk, Personen bei Veranstaltungen, die im Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegen. Im Zweifelsfall fällt ein Gericht entsprechend eine Einzelentscheidung. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen stellen einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der betreffenden Person dar (Vgl. BMJ, 2024).

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird (BMJ, 2001). 

Laut Definition des „eigenen Bildes“ sind damit alle Bilder von Personen eingeschlossen, die erkennbar sind. Hierzu reicht es, wenn z.B. nahen Bekannten eine Identifizierung möglich ist. Ein schwarzer Balken kann als Hilfsmittel zur Unkenntlichmachung unzureichend und somit unwirksam sein. Es können sogar verpixelte Aufnahmen aus einer Überwachungskamera ausreichen, eine  Karikatur  oder ein  Avatar  in einem Computerspiel, um strafrechtlich belangt zu werden (OLG Frankfurt 2005; Urteil vom 26.07.2005, Az.  11 U 13/03).

Die Veröffentlichung eines Bildes ist gesetzeskonform, wenn die abgebildete Person zum einen nicht erkenn- oder identifizierbar ist, oder wenn eine Einverständniserklärung vorliegt. Auch auf Bestellung gefertigte Bilder sind möglich, die Verwendung wird vertraglich geregelt, z.B. mit der Einverständniserklärung. Erlaubt ist das Verwenden von Bildern, welche in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, wie in Kunst oder Wissenschaft; Forschung oder Lehre, oder bei der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.

Die Strafen (§ 201a StGB.) richten sich nach der Art des Bildes. So sind Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (Wohnung, geschützter Raum, hilflose Situation) tabu, wie auch Bildmaterial, welches der abgebildeten Person schadet oder unbefugt veröffentlicht wird, strafbar. Gleiches gilt für die Darstellung der Nacktheit einer nicht volljährigen Person (18 Jahre) z.B. auf Bildertauschbörsen.

Muster Einverständniserklärung

Weiterführende Literatur

Autorenteam iRights.Lab (2017) Das Recht am eigenen Bild. Bundeszentrale für politische Bildung. bpb.de https://www.bpb.de/themen/recht-justiz/persoenlichkeitsrechte/244849/das-recht-am-eigenen-bild/

Medienrechtliche Grundlagen neben dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind

  • Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
  • Telemediengesetz (TMG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

 

Quellen

Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.) (2022). Grundgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Bundesministerium der Justiz (BMJ) (Hrsg.) (2001). Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

Bundesministerium der Justiz (BMZ) (Hrsg.) (2024). Strafgesetzbuch (StGB). § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Intersoft Consulting (Hrsg.) (2018). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

Openjur (Hrsg.). OLG Frankfurt am Main (2005). Urteil vom 26.07.2005 – 11 U 13/3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2005 - 11 U 13/03 - openJur


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