Honorartätigkeit
Was muss der Kursleitende als Honorarkraft beachten?
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An Volkshochschulen beschäftigte Kursleitende, sind oft als Honorarkräfte beschäftigt und somit selbstständig bzw. freiberuflich tätig.
Angestellt oder Selbstständig
Das sogenannte "Herrenberg-Urteil" vom 28. Juni 2022 wirkt sich auf die "Auslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit bei Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen aus" (Quelle: Bundestag). Die Deutsche Rentenversicherung stellt weitere Informationen auf ihrer Webseite zu dem Thema (Schein-)Selbstständigkeit sowie zum Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung.
Als Freiberufliche sind Kursleitende selbst für die Erklärung der Einkommenssteuer verantwortlich.
Sie können abhängig vom Umfang der Tätigkeit Kursleitende steuer- und sozialversicherungspflichtig sein oder nicht.
Nebenberuflich tätige Kursleitende haben die Möglichkeit den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.300 Euro pro Jahr (ab 1.1.2026) bei der Einkommenssteuer geltend zu machen.
Hauptberuflich tätige Kursleitende sind umsatzsteuerpflichtig und werden in der Sozialversicherung und im Steuerrecht als Selbstständige behandelt, es sei denn, sie sind als Arbeitnehmende angestellt.
Übersteigt ihr Honorar nicht den Betrag in Höhe von 25.000 Euro im vorangegangenen und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Geschäftsjahr, gelten sie als Kleinunternehmer. Als solcher können sie von der Umsatzsteuer befreit werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde die Grenze ab dem 1. Januar 2025 auf 25.000 Euro angehoben. (Quelle: IHK) Neu ist ab 2025, dass sobald der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 Euro überschritten hat, unmittelbar der Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung unterjährig stattfindet.
Das Honorar kann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn der Kurs nach §4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz anerkannt ist. Dies ist bei berufsvorbereitenden und mit einer offiziellen Prüfung abschließenden Maßnahme möglich.
Zu der Honorartätigkeit der Kursleitenden an Volkshochschulen hat der Landesverband für Volkshochschulen Schleswig-Holstein ein Merkblatt veröffentlicht.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz & Bundesamt für Justiz (Hrsg.) (2022). Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit - Lehrkraft einer Musikschule - Vereinbarung über "freiberufliche Unterrichtstätigkeit" - Statusbeurteilung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz & Bundesamt für Justiz (Hrsg.) (2005). Umsatzsteuergesetz (UstG).
Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2024). Arbeit und Soziales — Antwort — hib 608/2024. Folgen des Herrenberg-Urteils für Weiterbildung.
Deutsche Rentenversicherung (Hrsg.) (o.J.). Scheinselbstständige Arbeitnehmer.
Deutsche Rentenversicherung (Hrsg.) (o.J.). Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon.
Industrie- und Handelskammer Darmstadt (Hrsg.) (2025). Neue nationale Regelungen für Kleinunternehmer ab 2025.
Landesverband für Volkshochschulen Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2026). Für alle, die bereits als Kursleiter*in an einer Volkshochschule oder Bildungsstätte tätig sind. Merkblatt für Honorarkräfte.
Stand 6. Januar 2026 Susanne Witt