Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Voraussetzungen für steuerfreie Einnahmen für die Nebenschäftigung
Bild: Frauenkunstaktion Haeruman / pixabay.com, CC0 Public Domain
Viele Volkshochschulen, soziale Einrichtungen oder Vereine beschäftigen für die Durchführung ihrer Angebote Übungs- oder Kursleitende. Für ihr Engagement darf jährlich eine Übungsleiterpauschale bis zu 3.300 Euro gezahlt werden, ohne das Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig werden. Eine gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen, aber der Lehrende muss für den 3.300 Euro übersteigenden Betrag Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen.
Weitere Voraussetzungen für nebenberufliche steuerfreie Einnahmen sind,
- dass man nicht mehr als ein Drittel der Zeit für die Nebenbeschäftigung aufbringt als für den Hauptberuf. Dabei ist es unerheblich ob man einen Hauptberuf hat, Student, Hausfrau/-mann oder arbeitslos ist.
- Weiterhin werden nur pädagogische, künstlerische oder pflegende Tätigkeiten gefördert.
- Der Arbeitgeber muss eine öffentlich-rechtliche, oder gemeinnützige Körperschaft sein.
Ähnlich sind die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 960 Euro im Jahr. Sie wird für ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt, die die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegen.
Minijobber, die zudem Einnahmen als Übungsleiter erhalten, können in einem begrenzten Rahmen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale mit dem Minijob kombinieren und bleiben geringfügig beschäftigt. In dem Magazin der Minijob-Zentrale wird das Vorgehen anhand von Beispielen beschrieben.
Zwei Pauschalen
Erhält ein Mitarbeiter sowohl die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.300 Euro und für eine weitere Tätigkeit die Ehrenamtspauschale in Höhe von 960 Euro, muss er letztere versteuern. Eine Kombination der Freibeträge ist nicht möglich.
Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?
Als Selbstständiger trägt man seine steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Zeilen 9 und 36 der Anlage S ein.
Der abhängig Beschäftigter/Angestellter trägt seine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 3.300 Euro in der Anlage N in Zeile 27 ein. Übersteigen die Einnahmen die Steuerfreigrenze, trägt man den übersteigenden Betrag in die Zeile 21 der Anlage N ein.
Quellen
Haufe (2023) Ehrenamts- und Überleiterpauschale als pauschale Aufwandsentschädigung.
Minijob-Zentrale (Hrsg.) (2025). Magazin: Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob.
Reus, U. & Hecker, A. (2016) Übungsleiterpauschale. Nebenberuflich steuerfreie Einnahmen erhalten. IN Finanztip. Abgerufen am 19.12.2016
Stand 6. Januar 2026 Susanne Witt