Wie ist die Pflichtversicherung geregelt und kann man sich darüber hinaus absichern?
Gesetzliche Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Krankenversicherung. Es gilt seit 1995 eine Pflichtversicherung. Ab einem bestimmten Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erhält man die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung.
Die Pflegeversicherung ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) definiert.
Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und der Arbeitgeber führt mit der Entgeltabrechnung die Beiträge an die Kasse ab. Die Beitragssätze sind abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Alter.
Versicherte ohne Kinder zahlen 4,2 Prozent.
Versicherte mit 1 Kind (auch über 25 Jahren) zahlen 3,6 Prozent.
Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren zahlen 3,35 Prozent.
Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren zahlen 3,1 Prozent.
Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren zahlen 2,85 Prozent.
Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren zahlen 2,6 Prozent. (Quelle Verbraucherzentrale.de)
Verstorbene Kinder werden so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.
Private Pflegezusatzversicherung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, um gegebenenfalls Deckungslücken zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und der tatsächlichen Pflegekosten zu decken.
Stand 7. Januar 2025 Susanne Witt
Das könnte Sie auch interessieren
Pflegeversicherung
Die Stiftung Warentest veröffentlicht regelmäßig die neuesten Entwicklungen zu dem Thema Pflegeversicherung und Vorsorge. Ein Teil der Publikation ist frei zugänglich, die Testergebnisse sind gegen ein geringes Entgelt online verfügbar.