Pflegeversicherung

Wie ist die Pflichtversicherung geregelt und kann man sich darüber hinaus absichern?

Das Bild zeigt abstrahiert eine pflegebedürftige Person bzw. demente Frau.

Bild: Pflegebedürftige demente Frau geralt / pixabay.com, CC0 Public Domain

Gesetzliche Pflegeversicherung

Für die Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Krankenversicherung. Es gilt seit 1995 eine Pflichtversicherung. Ab einem bestimmten Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erhält man die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung.

Die Pflegeversicherung ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) definiert.

Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und der Arbeitgeber führt mit der Entgeltabrechnung die Beiträge an die Kasse ab. Der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2026 beträgt 3,6 Prozent. Die Beitragssätze sind abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Alter. 

  • Versicherte (ab einem Alter von 23 Jahren)  ohne Kinder zahlen 4,2 Prozent.
  • Versicherte mit 1 Kind (auch über 25 Jahren) zahlen 3,6 Prozent.
  • Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren zahlen 3,35 Prozent.
  • Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren zahlen 3,1 Prozent.
  • Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren zahlen 2,85 Prozent.
  • Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren zahlen 2,6 Prozent.
  • Verstorbene Kinder werden so lange berücksichtigt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet hätten.

Der Anteil der Arbeitgeber liegt (außer in Sachsen) bei 1,8 Prozent, in Sachsen bei 1,3 Prozent (Quelle Die Techniker)

Private Pflegezusatzversicherung
 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen, um gegebenenfalls Deckungslücken zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und der tatsächlichen Pflegekosten zu decken.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz & Bundesamt für Justiz (2025). Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014).

Die Techniker (Hrsg.) (2026). Beiträge für Arbeitgeber 2026.

 

Stand 6. Januar 2026 Susanne Witt


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Die Stiftung Warentest  veröffentlicht regelmäßig die neuesten Entwicklungen zu dem Thema Pflegeversicherung und Vorsorge. Ein Teil der Publikation ist frei zugänglich, die Testergebnisse sind gegen ein geringes Entgelt online verfügbar.

Stiftung Warentest (2016).  Besser leben im Alter: Was gesetzliche und private Pflege leisten. Abgerufen am 20.12.2016