Wer ist pflichtversichert? Wer kann sich privat versichern?
In Deutschland gibt es die Krankenversicherungspflicht. Je nach Voraussetzung sind Sie Pflichtversicherter bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sind freiwillig gesetzlich versichert oder wählen eine private Krankenversicherung. Als gesetzlich Versicherter kann man Kinder und Ehemann/-frau oder den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kostenfrei mitversichern. Obwohl die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, gibt es Menschen, die keine Krankenversicherung besitzen.
Unter die Krankenversicherungspflicht fallen u.a. folgende Personen (vgl. SGB V):
Arbeiter, Angestellt und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die eine entsprechend der Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
Künstler und Publizisten (siehe Künstlersozialkasse) und
Menschen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.
Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind
hauptberuflich Selbstständige
Freiberufler
Beamte
Richter
Zeitsoldaten
Angestellte, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen die jeweils geltende Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Die Versicherungspflichtgrenze ist bundeseinheitlich für die gesetzliche Krankenversicherung festgesetzt. Wer mehr verdient, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung, gilt er als freiwillig Versicherter. Die Versicherungspflichtgrenze liegt über der bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenze und wird wie diese jährlich neu festgelegt. Die aktuellen Werte der Versichertenpflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze sind:
Versichertenpflichtgrenze
Beitragsbemessungsgrenze
2023
66.600 Euro/Jahr
59.850 Euro/Jahr
2024
69.300 Euro/Jahr
62.100 Euro/Jahr
Wer sich privat krankenversichert, sollte folgende Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung beachten:
Gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Jährlich neue Beitragsbemessungsgrenze mit Maximum des Beitrages.
Individuelle Tarifwahl mit Beitragssatz
Passt sich bei der Rente an (Beitrag wird sinken)
Steigende Tendenz der Beiträge mit höherem Lebensalter, keine mindernde Beitragsanpassung an geringere Renten
Familienversicherung: Kinder und Ehepartner sind kostenfrei mitversichert
Kinder und Ehepartner müssen eigene Versicherungen abschließen
…
…
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung bleibt 2023 unverändert bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt ggf. der (kassenindividuelle) Zusatzbeitrag.
Ab Januar 2019 erfolgt die Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge und Zusatzbeiträge wieder paritätisch, jeweils hälftig, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt für das Jahr 2024 auf 1,6 Prozent. (Quelle: Lohn-info.de). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Stand 2. Januar 2024 Susanne Witt
Zusatzversicherungen
Wenn gesetzlich Versicherte ihren Schutz bzw. die Bandbreite ihrer Krankenversicherung erweitern möchten, stehen ihnen eine Reihe von Zusatzversicherungen zur Auswahl. Heilpraktikerbehandlungen, Zahnersatz oder eine Chefarztbehandlung können im Paket oder einzeln nach Bedarf versichert werden. Diese Zusatzversicherungen stellen den gesetzlich Versicherten dem privat Versicherten gleich. Die Beiträge zu Zusatzversicherungen können bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Die Stiftung Warentest hat zwei Themenspecials zu Zusatzversicherungen veröffentlicht: