Die gesetzliche Definition der Barrierefreiheit in Deutschland basiert auf § 4 BGG. Diese legt fest, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Gestaltung von Umgebungen gleichberechtigt berücksichtigt werden müssen. Sie bezieht sich ausschließlich auf menschengemachte Gestaltungen. Der Begriff der allgemeinen Barrierefreiheit nach § 4 BGG unterscheidet sich von der behinderungsgerechten Gestaltung nach § 164 Absatz 4 SGB IX, die auf individuelle Bedürfnisse eingeht.
Barrierefreiheit zielt darauf ab, das Lebensumfeld so zu gestalten, dass es für alle Menschen ohne fremde Hilfe zugänglich ist. Dies umfasst Gebäude, öffentliche Orte, Arbeitsplätze, Wohnungen, Verkehrsmittel, Dienstleistungen und Freizeitangebote (vgl. Lebenshilfe o.J.).
Neben der räumlichen Barrierefreiheit ist auch der Abbau von Barrieren in anderen Lebensbereichen wichtig, wie etwa bei der Bereitstellung von barrierefreien Informationen, der Nutzung einfacher Sprache für die Kommunikation und der digitalen Barrierefreiheit im Internet (ebenda).