Allgemeine Rentenversicherung
Die Rentenversicherung wird u.a. durch Beiträge von Versicherten (Arbeitnehmern) und Arbeitgebern finanziert, sowie durch einen Bundeszuschuss. Die Finanzierung der heute gezahlten Rentenleistungen erfolgt durch das Umlageverfahren, d.h. was Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Monat einzahlen, geht direkt in die Rentenzahlung der aktuellen Rentenempfänger (Stichwort: Generationenvertrag). Sollten die Einnahmen nicht ausreichen, um alle Ausgaben zu finanzieren, greift man auf die Nachhaltigkeitsrücklage zurück.
Der Rentenbeitragssatz liegt bei 18,6 Prozent, welcher je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird (Quelle: Lohn-Info).
Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsbeiträge wird mittels der Beitragsbemessungsgrenzen gedeckelt. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkommensteile sind beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich neu festgelegt.
Ab 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die alten und neuen Bundesländer einheitlich 8050 Euro im Monat beziehungsweise 96.600 Euro im Jahr.
Knappschaftliche Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden Beschäftigte aufgenommen, die
- in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, oder
- bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 bei monatlich 9900 Euro beziehungsweise bei 118.800 Euro.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2025 der allgemeinen Rentenversicherung liegt bei 50.493 Euro . (Quelle: Knappschaft Bahn See )
Betriebliche Altersvorsorge
Viele Betriebe bieten eine betriebliche Altersvorsorge an. Wenn der Arbeitgeber seinem Beschäftigten anlässlich eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt, liegt eine betriebliche Altersversorgung vor. Diese ist in § 1 des Betriebsrentengesetzes definiert.
Der Arbeitgeber organisiert und führt die betriebliche Altersversorgung durch. Auch wählt er die Anlageform aus. Der Arbeitgeber kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter. Auf betrieblicher Ebene werden die einzelnen Abläufe vereinbart oder diese sind im Tarifvertrag festgelegt.
Darüber hinaus stellt die Stiftung Warentest Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge auf der Themenseite "Betriebsrente und Pensionskasse" vor.
Stand 07.01.2025 Susanne Witt