Arbeitslosenversicherung

Der Rettungsschirm für Arbeitnehmer*innen

Das Bild zeigt fliegende Schirme.

Bild:  Umbrella geralt / pixabay.com, CC0 Public Domain

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für fast alle abhängig Beschäftigten, wie Angestellte, Arbeiter oder Auszubildende. Geringfügig Beschäftigte sind von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen, ebenso Beamte und Soldaten.

 Ab dem 1. Januar 2023 liegt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 2,6 Prozent.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Der Betrieb führt mit der Gehaltsabrechnung den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung an die zuständige Stelle ab. 

Private Arbeitslosenversicherung

Neben der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht die Möglichkeit sich privat abzusichern. Die private Arbeitslosenversicherung soll für Betroffene bei unverschuldetem Wegfall der Erwerbstätigkeit den Lebensstandard sichern und finanzielle Einbußen verhindern. Die Kündigung muss  betriebsbedingt bzw. "unverschuldet" sein und darf "nicht erkennbar bevorstehen". Die Versicherungsleistung wird neben dem Arbeitslosengeld (ALG I und II) gezahlt. 

Versicherungsunternehmen bieten hierzu verschiedene Modelle der privaten Absicherung  an. 

 

Stand 02.01.2024 Susanne Witt