Arbeiter und Angestellte, die in einem Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
Hierzu zählen auch Beschäftigte in der Berufsausbildung.
Auch in Heimarbeit Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Ferner gelten Beamte,
Soldaten sowie
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der Beschäftigten in der Berufsausbildung als Arbeitnehmer, wenn sie Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sein.
In Abgrenzung hierzu werden die folgenden Personen von dem Status „Arbeitnehmer“ ausgeschlossen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten
die Mitglieder des Organs (in Betrieben einer juristischen Person), das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, wie z. B. der Geschäftsführer einer GmbH,
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, wenn die Person durch Vorgaben (per Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen ist, z.B. der geschäftsführender Gesellschafter einer OHG,
Personen, die vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen arbeiten, und deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, wie z.B. Mönche und Nonnen,
Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, und deren Beschäftigung nicht in erster Linie zu ihrem Erwerb dient, wie z.B. die Beschäftigten einer Behindertenwerkstatt (LAG Berlin, 12.03.1990, Az.: 9 TaBV 1/90),
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.