Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Der Anwendungsbereich des  Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist begrenzt und greift nur, wenn Wissen auf vertraglicher Basis gegen Entgelt vermittelt wird, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Fernunterricht mit Lehrbriefen oder schriftlichen Studienmaterialien fällt hierunter, wie auch E-Learning. (§ 1 FernUSG).

Fernlehrgänge wie auch wesentliche Änderungen bereits zugelassener Lehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung. Davon ausgenommen sind Lehrgänge, die sich nach Inhalt und Ziel ausschließlich mit Freizeitgestaltung beschäftigen oder der Unterhaltung dienen.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln überprüft die Lehrgänge und ist für die Erteilung der Zulassung zuständig.

Das Gesetz bestimmt für die Anbieter umfassende Informations- und Vertragspflichten gegenüber den Kunden/Teilnehmenden (§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden).

Was ein anerkanntes Fernunterrichtsangebot auszeichnet

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Was ein anerkanntes Fernunterrichtsangebot auszeichnet
Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertete in einem Urteil vom 12. Juni 2025 einen Coaching-Vertrag als unwirksam, weil der Anbieter keine Zulassung der staatlichen Zulassungsstelle für Fernunterricht (ZFU) hatte, obwohl das Angebot selbst die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllte. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Wann eine Zulassung notwendig ist, regelt das Gesetz zu Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG). Wie begründet der BGH das Urteil?
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