Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Der Anwendungsbereich des  Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist begrenzt und greift nur, wenn Wissen auf vertraglicher Basis gegen Entgelt vermittelt wird, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Fernunterricht mit Lehrbriefen oder schriftlichen Studienmaterialien fällt hierunter, wie auch E-Learning. (§ 1 FernUSG).

Fernlehrgänge wie auch wesentliche Änderungen bereits zugelassener Lehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung. Davon ausgenommen sind Lehrgänge, die sich nach Inhalt und Ziel ausschließlich mit Freizeitgestaltung beschäftigen oder der Unterhaltung dienen.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln überprüft die Lehrgänge und ist für die Erteilung der Zulassung zuständig.

Das Gesetz bestimmt für die Anbieter umfassende Informations- und Vertragspflichten gegenüber den Kunden/Teilnehmenden (§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden).

Was ein anerkanntes Fernunterrichtsangebot auszeichnet

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Was ein anerkanntes Fernunterrichtsangebot auszeichnet
Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertete in einem Urteil vom 12. Juni 2025 einen Coaching-Vertrag als unwirksam, weil der Anbieter keine Zulassung der staatlichen Zulassungsstelle für Fernunterricht (ZFU) hatte, obwohl das Angebot selbst die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllte. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Wann eine Zulassung notwendig ist, regelt das Gesetz zu Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG). Wie begründet der BGH das Urteil?
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Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes gefordert

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Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes gefordert
Vier Verbände der Weiterbildungs- und Coachingbranche (BDVT e.V., DVCT e.V., GSA und FWW e.V.) fordern in einer gemeinsamen Petition eine Reform des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1977 und entspricht laut Petition nicht mehr den heutigen digitalen Arbeitsweisen. Die Folge sind widersprüchliche Gerichtsurteile. Auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) empfiehlt die Abschaffung des FernUSG.
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Fernunterrichtsschutzgesetz – Was gilt jetzt?

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Fernunterrichtsschutzgesetz – Was gilt jetzt?
Unter dieser Frage stand eine Informationsveranstaltung, die die AEWB zusammen mit wb-web im September online anbot. Über 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. Aus Perspektive der Teilnehmenden besteht auch weiterhin Informationsbedarf. Daher haben die Referent*innen der Veranstaltung beschlossen, die Inhalte in einzelnen Blogbeiträgen zusammenzustellen. Der hier vorliegende beinhaltet zentrale Aspekte des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).
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