Susanne Witt News

Steuerfreiheit für Weiterbildung gefordert

Das Bild zeigt drei Münzstapel unterschiedlicher Höhe.

Geld (Bild: nattanan23 / pixabay.com; Pixabay Licence)

In ihrer Stellungnahme kritisieren die Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes, welches Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in einer neuen Norm vorsieht. Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass nur noch Bildungsangebote mit einer beruflichen Verwertbarkeit von der Umsatzsteuer zukünftig befreit wären. Alle weiteren Angebote würden zukünftig umsatzsteuerpflichtig. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass viele potenzielle Teilnehmer*innen von der Teilhabe ausgeschlossen werden. Volkshochschulen und privatrechtliche Bildungsträger würden benachteiligt.

Was hat Elektromobilität mit Weiterbildungsfinanzierung zu tun? – Mit dem neuen Gesetzentwurf vom 31.07.2019 beschloss das Bundeskabinett die steuerliche Förderung der Elektromobilität und in diesem Zuge gleich auch die Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wie die Zusammenfassung der zentralen Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in einer neuen Norm. (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG. Der bisherige § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG soll gestrichen werden. Dahinter versteckt sich die Verkürzung bisheriger Steuerbefreiungsregelungen auf die berufliche Verwertbarkeit von  Weiterbildungsangeboten.

„Allgemeinbildung wird erst dann zu einer Bildungsleistung, wenn sie ausdrücklich auf berufliche Verwertbarkeit abzielt.“ (Aengenvoort et al., 2019)

Der Deutsche Volkshochschulverband, Arbeit und Leben, Lernen im Grünen, die Deutsche  Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung, der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten und die Katholische Erwachsenenbildung ziehen ein erstes Fazit zu den Auswirkungen, die dieser Gesetzentwurf bei einer Umsetzung auf die Weiterbildungslandschaft mit sich brächte. Sie sehen die diskriminierenden Auswirkungen auf Teilnehmerkreise, wie Seniorinnen und Senioren, sowie den damit einhergehenden Rückgang von Teilhabe, der eine Folge der Abgrenzung von allgemeiner Weiterbildung zu beruflicher Weiterbildung sein würde. Der Gesetzgeber möchte Kursthemen nach Angeboten zur Freizeitgestaltung oder zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trennen. Sehr fragwürdig sehen die Bildungsanbieter die Kriterien zur Abgrenzung. Diese sind weder trennscharf, noch sind sie auf Bildungsangebote anwendbar.

Auch die Bildungseinrichtungen, wie die Volkshochschulen, selbst würden, so die Vertreter, von dem neuen Gesetzentwurf benachteiligt. Nach der bisher geltenden Regelung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG gelten Volkshochschulen explizit als begünstigte Einrichtungen. Öffentlich-rechtliche und privatrechtlich organisierte Volkshochschulen sind gleichgestellt. Die Neufassung führt eine Differenzierung ein, die sich an der Zielsetzung der Entwurfsbegründung orientiert. Diese sieht nur für Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung eine weitere Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

Lesen Sie die ausführliche Stellungnahme sowie die Forderungen der Bildungsträger hier

Quelle:

Aengenvoort, U., Menke, B., Glatz, M., Heim, A., Bielenberg, I,. Kern, U. (2018) Keine neuen Steuern für die Weiterbildung! Stellungnahme der öffentlich verantworteten Weiterbildung zur geplanten Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.

Umsatzsteuergesetz

Im Wortlaut  liest sich im bisherigen UStG der Paragraf § 4 Nr. 22 Buchstabe a, der die Befreiung von der Umsatzsteuer regelt, wie folgt:

§4 UStG  22. a)
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ... die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,


Der Regierungsentwurf sieht eine strikte Trennung zwischen Weiterbildung mit beruflichem Bezug und Weiterbildung zur Freizeitgestaltung als Kriterium für die Umsatzsteuerpflicht vor. Entscheidend ist dabei nicht nur die Einrichtung, die die Weiterbildung anbietet, sondern auch der Inhalt der Veranstaltung:

"Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann im Übrigen nur im Einzelfall entschieden werden."

Hier können Sie den  vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf nachlesen: 

Bundesregierung (2019) Gesetzentwurf vom 30.07.2019,  Ge­setzentwurf zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten

Regierungsentwurf zur Einkommenssteuer

Änderung des Einkommenssteuergesetzes

...

§3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Ma0nahmen nach § 82 Absatz 1 und2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Quelle: Bundesregierung (2019) Gesetzentwurf vom 30.07.2019,  Ge­setzentwurf zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten


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