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Rheinland-Pfalz richtet Weiterbildung neu aus

Paragraf

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Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz ersetzt mit dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) das bisherige Bildungsfreistellungsgesetz. Das LBZG erweitert den Geltungsbereich auf Weiterbildungsangebote für ehrenamtliche Tätigkeiten und ermöglicht die Anerkennung von Online-Veranstaltungen. Ziel ist es, die Weiterbildungsbereitschaft von Arbeitnehmenden zu erhöhen und zu fördern. Elisabeth Vanderheiden, Geschäftsführerin der Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz, zieht eine positive Bilanz mit Spielraum nach oben für asynchrone Bildungsangebote.

wb-web:  Sehen Sie die Weiterbildung mit dem LBZG auf dem richtigen Weg, um zukünftigen Herausforderungen zu begegnen?

Vanderheiden: Auf jeden Fall, denn mit dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) wird Weiterbildung in Rheinland-Pfalz klar als gesamtgesellschaftliche Zukunftsaufgabe verankert. Das Gesetz trägt den tiefgreifenden Veränderungen der Arbeits- und Lebenswelt - aber auch in Bezug auf veränderte Lerngewohnheiten und -formate - Rechnung und stärkt den Anspruch auf Bildungszeit als festen Bestandteil des Erwerbslebens. Besonders wichtig ist mir, dass berufliche, gesellschaftspolitische Weiterbildung und Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement gleichwertig nebeneinanderstehen. Damit wird Weiterbildung nicht nur als Instrument der Fachkräftesicherung, sondern auch als Voraussetzung für demokratische Teilhabe, gesellschaftliche Orientierung und sozialen Zusammenhalt verstanden.

wb-web:  Berücksichtigen die Regelungen zur Anerkennung von Online-Angeboten gemäß dem LBZG ausreichend die Bedürfnisse der Beschäftigten, um an Weiterbildung teilzuhaben?

Vanderheiden: Das Landesbildungszeitgesetz erkennt digitale und hybride Formate ausdrücklich als anerkennungsfähig an und setzt damit ein wichtiges Signal für eine zeitgemäße Weiterbildung. Diese grundsätzliche Öffnung wurde von den staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern in ihrer Stellungnahme bei der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich begrüßt, weil sie sich in der Praxis als wichtige Formate erwiesen, die für Beschäftigte in Schichtarbeit, mit Care-Verpflichtungen oder langen Anfahrtswegen Weiterbildungsbeteiligung deutlich erleichtern. Zugleich ist festzuhalten, dass bedauerlicherweise leider E-Learning und asynchrone Onlineformate im LBZG als nicht anerkennungsfähig eingeordnet sind, obwohl diese im Kontext des rheinland-pfälzischen Weiterbildungsgesetzes unter bestimmten Bedingungen durchaus anerkennungsfähig wären.

wb-web: Wie bewerten Sie die Aufnahme im Ehrenamt Engagierter in das LBZG?

Vanderheiden: Die Aufnahme der Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement ist ein zentraler Fortschritt des Landesbildungszeitgesetzes und eine langjährige Forderung der staatlich anerkannten Weiterbildungsträger in Rheinland-Pfalz, aber auch der Jugend- und Erwachsenenverbände. Ehrenamt wird damit als lern- und qualifikationsbedürftige Tätigkeit anerkannt, die für das demokratische Gemeinwesen unverzichtbar ist. Die gesetzliche Gleichstellung mit beruflicher und gesellschaftspolitischer Weiterbildung würdigt die Verantwortung ehrenamtlich Engagierter und stärkt zugleich Vereine, Initiativen und zivilgesellschaftliche Strukturen. Das ist von besonderer Bedeutung für das „Ehrenamtsland“ Rheinland-Pfalz. Aus Sicht der Weiterbildungspraxis ist dies ein starkes Signal für eine demokratische, solidarische und zukunftsorientierte Weiterbildungspolitik. Damit wird zugleich anerkannt, dass qualifiziertes ehrenamtliches Engagement einen Mehrwert für Vereine, für Unternehmen, aber auch für unser Gesellschaft insgesamt schafft.

Landesbildungszeitgesetz

Basierend auf den bisherigen Erfahrungen wurden mit dem LBZG Anpassungen für eine zukunftsfähige Weiterbildung vorgenommen. Das LBZG soll insgesamt klarer und verständlicher Regelungen darstellen. Es umfasst

  • einen Anspruch auf Freistellung für Qualifizierungen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Anerkennung von digitalen Veranstaltungsformaten,
  • die zeitliche Flexibilisierung des Weiterbildungsprogramms,
  • den Anspruch auf Bildungszeit bei Schichtarbeit,
  • die Konkretisierung von Fristen im Verfahren der Bildungszeit.

Unverändert bleibt der Anspruch auf Freistellung an zehn Arbeitstagen in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.

Die zusätzlichen Kosten durch eine erhöhte Weiterbildungsbeteiligung können die finanzielle Belastung der Wirtschaft erhöhen. Hinsichtlich des Nutzens der Weiterbildung wie Erhaltung und Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit erscheinen die Freistellungskosten vertretbar. Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden seitens des Landes finanziell mit einer pauschalierten Erstattung unterstützt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung ist für die Umsetzung des LBZG zuständig.

Quelle

Landtag Rheinland-Pfalz. (2025). Drucksache 18/13330. Gesetzentwurf der Landesregierung Landesbildungszeitgesetz (LBZG).


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