Bundesarbeitsminister Heil hat zum 1. Februar 2023 einen neuen Tarifvertrag für Lehrpersonal in der Aus- und Weiterbildung auf den Weg gebracht. Die Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6.AusbDienstLArbbV) regelt eine höhere und stufenweise steigende Mindestentlohnung sowie den Jahresurlaubsanspruch und eröffnet eine mögliche betriebliche Altersvorsorge.
Die bundesweit geltende Verordnung richtet sich an Betriebe und Träger der beruflichen Bildung, soweit diese überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleitungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des §51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus gilt dieser Tarifvertrag persönlich für alle Arbeitnehmenden im pädagogischen Bereich (Ausnahme Praktikant*innen), welche mit der Aus- und Weiterbildung, der Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmenden betraut sind. Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2026.
Das gesetzlich festgelegte Brutto-Mindeststundenentgelt steigt jeweils zu Jahresbeginn. Je nach vorhandener Qualifikation gibt es eine Differenzierung der Mitarbeitenden in zwei Gruppen:
Gruppe 1 (ohne formale Qualifikation)
ab 1. Januar 2023: 17,87 Euro
ab 1. Januar 2024: 18,58 Euro
ab 1. Januar 2025: 19,37 Euro
ab 1. Januar 2026: 20,24 Euro
Gruppe 2 (mit den Abschlüssen für „pädagogisches Personal Nr. 7“, vgl. BMJ)
ab 1. Januar 2023: 18,41 Euro
ab 1. Januar 2024: 19,15 Euro
ab 1. Januar 2025: 19,96 Euro
ab 1. Januar 2026: 20,86 Euro
Die Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zusammen mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten sich im Juli 2022 auf die neuen Regelungen geeinigt.
Welche Formen der Beschäftigung gibt es? Was muss man bei Sozialversicherungen und Steuern berücksichtigen? Wer ist wofür zuständig?
Die Grenzen sind in verschiedenen Gesetzestexten klar definiert. Gleichwohl verschwimmen sie manchmal in der Praxis. Lehrende steigen oft über Honorarverträge in die Berufstätigkeit ein bei einem oder mehreren Bildungseinrichtungen. Manchmal haben sie Minijobs oder an anderer Stelle einen Arbeitsvertrag. Andere melden ein Gewerbe an und wählen bewusst den Weg in die Selbstständigkeit.
Hier finden sie einen Überblick über die verschiedenen Formen des rechtlichen Arbeitsstatus.