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Mindestlohn steigt stufenweise bis 2026

Das Bild zeigt einen Teller mit Trinkgeld.

Trinkgeld (Bild: Michael Topp, CC BY-NC-ND 4.0 ) 

Bundesarbeitsminister Heil hat zum 1. Februar 2023 einen neuen Tarifvertrag für Lehrpersonal in der Aus- und Weiterbildung auf den Weg gebracht. Die Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6.AusbDienstLArbbV) regelt eine höhere und stufenweise steigende Mindestentlohnung sowie den Jahresurlaubsanspruch und eröffnet eine mögliche betriebliche Altersvorsorge.

Die bundesweit geltende Verordnung richtet sich an Betriebe und Träger der beruflichen Bildung, soweit diese überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleitungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des §51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus gilt dieser Tarifvertrag persönlich für alle Arbeitnehmenden im pädagogischen Bereich (Ausnahme Praktikant*innen), welche mit der Aus- und Weiterbildung, der Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmenden betraut sind. Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2026.

Das gesetzlich festgelegte Brutto-Mindeststundenentgelt steigt jeweils zu Jahresbeginn. Je nach vorhandener Qualifikation gibt es eine Differenzierung der Mitarbeitenden in zwei Gruppen:

Gruppe 1 (ohne formale Qualifikation)

  • ab 1. Januar 2023: 17,87 Euro
  • ab 1. Januar 2024: 18,58 Euro
  • ab 1. Januar 2025: 19,37 Euro
  • ab 1. Januar 2026: 20,24 Euro

Gruppe 2 (mit den Abschlüssen für „pädagogisches Personal Nr. 7“, vgl. BMJ)

  • ab 1. Januar 2023: 18,41 Euro
  • ab 1. Januar 2024: 19,15 Euro
  • ab 1. Januar 2025: 19,96 Euro
  • ab 1. Januar 2026: 20,86 Euro

Die Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zusammen mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten sich im Juli 2022 auf die neuen Regelungen geeinigt.

Quellen

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Hrsg.)(2023). Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung

Bundesministerium der Justiz (Hrsg.)(2023). Bundesgesetzblatt Teil I – Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Bundesgesetzblatt.

CC BY SA 3.0 DE von Michael Topp für wb-web


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