Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht. So kann ein Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen des technologischen Strukturwandels bei der Agentur für Arbeit stellen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis seiner Beschäftigen und des Betriebsrats.
Im Anschluss erhält der Arbeitgeber eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert werden. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und-entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Das Förderverfahren ist Teil des Arbeit-von-morgen-Gesetz. Das Gesetz wurde im Mai 2020 verabschiedet. Das vereinfachte Verfahren für Arbeitgeber und deren Beschäftigte ist ab dem 1. Januar 2021 möglich. Weitere Informationen zu dem Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit finden Sie die notwendigen Informationen zur Beantragung der Förderung beruflicher Weiterbildung.
Immer wieder begegnen Lehrende mit einem großen Unbehagen in ihrer täglichen Arbeit Rechtsfragen. Die grundlegende Bedarfsstudie zum Aufbau des Portals wb-web aus dem Jahre 2014 bestätigte den Bedarf an Informationen zu gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten. Besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf (Weiter-)Bildung? Die Antwort auf diese Frage lautet „Nein“, wenn man im Grundgesetz nach einem Recht auf Bildung sucht. Die deutsche Gründlichkeit am Abgrund, möchte man meinen. Und doch existiert ein Bildungsrecht, wenn auch verteilt auf viele Zuständigkeiten bei Bund und Ländern. Mit dem Dossier „Recht in der Weiterbildung“ erhalten Lehrende und Bildungsinstitutionen einen Orientierungsleitladen für die Praxis.