Hochschulrahmengesetz (HRG)

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Neben der Forschung, Lehre und dem Studium ist die wissenschaftliche Weiterbildung eine Kernaufgabe der Hochschulen.

 §2 HRG

  1. Die Hochschulen dienen (…) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung (…) Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

Mit dem Bologna-Prozess und der Umstellung auf das Bachelor-/Master-Modell steigt die Bedeutung der wissenschaftlichen Weiterbildung.