Lars Kilian
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Was selbstständige Lehrende zur Statusfeststellung jetzt wissen sollten
Bild: BDVT
Im BDVT Newsletter von Mai 2026 zeigen Stephan Gingter und Nicole Kloppenburg auf, worauf selbstständige tätige Lehrende aktuell hinsichtlich der Statusfeststellung achten sollten. Sie geben Hinweise auf die aktuelle gesetzliche Lage und liefern Checklisten, die für diese Gruppe der Lehrenden hilfreich sein können. wb-web stellt den Beitrag, leicht angepasst und angereichert mit Links zu den jeweiligen Quellen und zuständigen Stellen, vor.
Die Diskussion um Solo-Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit und das Statusfeststellungsverfahren hat für die Personen in Training, Beratung und Coaching neue Dynamik bekommen. Besonders seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts stehen Honorar- und Lehrtätigkeiten stärker im Fokus der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung.
Im Kern geht es um die Frage: Wird eine Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt oder liegt sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung vor?
Diese Frage ist nicht nur für Auftragnehmende relevant, sondern auch für Auftraggebende, Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die mit externen Experten arbeiten.
Der aktuelle Stand
Das Statusfeststellungsverfahren wird weiterhin von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Es dient dazu, verbindlich zu klären, ob eine konkrete Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist (Deutsche Rentenversicherung).
Ein Antrag kann auch vor Aufnahme einer Tätigkeit gestellt werden. Damit lässt sich vor Projektbeginn mehr Klarheit schaffen, insbesondere bei langfristigen Mandaten, Lehrtätigkeiten oder engen Formen der Zusammenarbeit (Deutsche Rentenversicherung).
Bewertet wird nicht nur, was im Vertrag steht. Entscheidend ist vor allem, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.
Kriterien sind unter anderem
- Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers,
- unternehmerisches Risiko,
- eigenes Auftreten am Markt und
- die Möglichkeit, die Tätigkeit eigenverantwortlich zu gestalten (§ 7a SGB IV).
Besondere Bedeutung für Trainerinnen, Trainer und Lehrkräfte
Für Lehr- und Trainingstätigkeiten besteht eine besondere Sensibilität. Selbstständig tätige Lehrende können unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute rentenversicherungspflichtig sein, auch wenn ihre Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung eingestuft wird (§ 2 SGB VI).
Das bedeutet: Echte Selbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht schließen sich nicht aus. Eine Trainerin oder ein Trainer kann also selbstständig tätig sein und trotzdem der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 SGB VI).
Für Lehrtätigkeiten wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Nach § 127 SGB IV kann unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungspflicht als Beschäftigter erst ab dem 1. Januar 2028 eintreten, wenn beide Vertragsparteien ursprünglich von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Regelung zustimmt (§ 127 SGB IV).
Reformdiskussion: „Neue Selbstständigkeit“
Politisch wird derzeit über eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens und eine mögliche „neue Selbstständigkeit“ diskutiert. Nach bekannt gewordenen Entwurfsinhalten soll eine zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Form der Selbstständigkeit entstehen, die mehr Rechtssicherheit schaffen soll.
Diese neue Form soll nach den bisherigen Berichten an Kriterien wie übereinstimmende Vertragsannahme, unternehmerisches Handeln, keine vorherige Beschäftigung beim selben Auftraggeber und eine Meldung gegenüber der Sozialversicherung geknüpft werden.
Kritisch diskutiert wird vor allem, dass die „neue Selbstständigkeit“ voraussichtlich mit einer Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung verbunden wäre. Verbände wie der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) warnen davor, dass Rechtssicherheit dadurch faktisch an zusätzliche Beiträge gekoppelt werden könnte. Hier steht der BDVT sowohl mit dem VGSD als auch mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände im engen Austausch.
Grobe Checkliste für die Praxis
Diese Checkliste gibt nur einen groben Überblick. Sie ist nicht rechtsverbindlich und ersetzt keine individuelle rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung.
Hinweise auf echte Selbstständigkeit:
- Eigene Auftraggeber, idealerweise mehr als ein Kunde.
- Eigene Preisgestaltung und eigene Rechnungsstellung.
- Eigene Arbeitsmittel, eigene Infrastruktur, eigene Website oder Werbung.
- Keine feste Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers.
- Keine festen Arbeitszeiten wie bei Angestellten.
- Keine detaillierten Weisungen zu Ort, Zeit und Art der Leistung.
- Eigenes unternehmerisches Risiko, etwa Akquise, Ausfallrisiko oder eigene Betriebskosten.
- Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.
- Projekt- oder Ergebnisbezug statt Einsatz als „Mitarbeiter-Ersatz“.
- Vertrag und tatsächliche Zusammenarbeit stimmen überein.
Mögliche Risikofaktoren:
- Nur ein Auftraggeber über längere Zeit.
- Feste Einbindung in Teams, Dienstpläne, interne Systeme oder Hierarchien.
- Weisungen wie bei Angestellten.
- Kein eigenes Auftreten am Markt.
- Keine echten unternehmerischen Kosten.
- Tätigkeit als Trainer, Dozent oder Lehrkraft ohne Prüfung möglicher Rentenversicherungspflicht.
- Honorarvertrag auf dem Papier, aber arbeitnehmerähnliche Durchführung in der Praxis.
An wen kann man sich bei Fragen wenden?
Für eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Klärung ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Dort kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden, auch bereits vor Beginn der Tätigkeit (Deutsche Rentenversicherung).
Für die rechtliche Gestaltung von Verträgen und die Einschätzung individueller Risiken empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Arbeitsrecht. Für steuerliche Fragen sind Steuerberaterinnen und Steuerberater beziehungsweise in bestimmten Fällen das Finanzamt zuständig.
Fazit
Für Personen in Training, Beratung und Coaching ist das Thema nicht neu, aber aktueller denn je. Wer selbstständig arbeitet oder externe Experten beauftragt, sollte Verträge, tatsächliche Zusammenarbeit und sozialversicherungsrechtliche Einordnung regelmäßig prüfen.
Die wichtigste Botschaft lautet: Rechtssicherheit entsteht nicht allein durch einen Honorarvertrag. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Tätigkeit und im Zweifel eine verbindliche Klärung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Sobald es hier Entwicklungen gibt, die verabschiedet sind und in der Politik auf Zustimmung stoßen, informieret Sie der BDVT.
Berufsgruppe der Selbstständigen (BeGruS)
Stephan Gingter & Nicole Kloppenburg
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33. Podcast potenziaLLL: Eine Praxisantwort auf das Herrenberg-Urteil
In der 33. Podcastfolge potenziaLLL spricht wb-web mit Stefan Rinke, Direktor der Volkshochschule Essen, und Sebastian Florczyk, Kursleiter bei der VHS Essen, über die tiefgreifenden Auswirkungen des sogenannten Herrenberg-Urteils auf Beschäftigungsverhältnisse in der Erwachsenenbildung. Das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 hat zahlreiche Unsicherheiten für Honorarkräfte geschaffen und die Frage nach Scheinselbstständigkeit neu in den Fokus gerückt. Doch wie können Volkshochschulen und bislang selbstständige Lehrkräfte hierauf reagieren?