Susanne Witt News

Arbeit-von-Morgen-Gesetz

Das Bild zeigt eine Straße mit der Aufschrift "Start".

Start (Bild: geralt / pixabay.com; Pixabay License)

Im August von Arbeitsminister Hubertus Heil angekündigt, liegt nun der Referentenentwurf mit Stand vom 4. November 2019 für das Arbeit-von-Morgen-Gesetz vor. Unter anderem soll mit dem neuen Gesetz das Qualifizierungschancengesetz weiterentwickelt werden, um dem durch die Digitalisierung bedingten Strukturwandel und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Ziel ist es, für alle Beschäftigten, insbesondere auch ältere, den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel zu sichern.

Transformationszuschuss

Mit dem Qualifizierungschancengesetz, welches Anfang 2019 in Kraft trat, wurden die Grundlagen für die Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert. Berufliche Weiterbildungen werden mit voller oder anteiliger Übernahme der Weiterbildungskosten sowie Zuschüssen zum Arbeitsentgelt gefördert. Mit dem Transformationszuschuss sollen Betriebe unterstützt werden, die vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und kurzfristig einen hohen Bedarf an Qualifizierungsmaßnahmen für einen hohen Anteil an Beschäftigen haben.

Darüber hinaus sollen die Zuschussleistungen unabhängig von der Betriebsgröße um 20 Prozent erhöht werden. Voraussetzung für diesen Transformationszuschuss ist, dass voraussichtlich von mindestens ein Zehntel der Beschäftigten die beruflichen Kompetenzen in den folgenden drei Jahren den betrieblichen Anforderungen nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Dies muss in einem von den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebsrat aufgestellten Qualifizierungsplan festgestellt werden unter Einbezug einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit. Wenn in einem Unternehmen kein Betriebsrat existiert, soll der Arbeitgeber den Qualifizierungsplan nach Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit allein aufstellen.

Perspektivqualifizierung

Auch für Beschäftigte, die keine weitere Perspektive bei dem aktuellen Arbeitgeber haben, soll es eine Förderung geben. Ziel ist es, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit zu bewahren. Die Qualifizierung der Beschäftigten soll in diesem Fall noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine alternative Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ermöglichen. Der bisherige Arbeitgeber muss sich für die Förderung an der Finanzierung der Kosten einer notwendigen Weiterbildung beteiligen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung durch einen Transformationszuschuss vorliegen und der Arbeitgeber erklärt, die Beschäftigung für die Dauer der Weiterbildung fortzuführen, kann die Förderung durch erhöhte Zuschüsse von bis zu 75 Prozent zum Arbeitsentgelt und zu den Lehrgangskosten erfolgen. 

Berufliche Weiterbildung während Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Zur Förderung der beruflichen Weiterbildung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft soll die bisherige Beschränkung auf Ältere und Geringqualifizierte aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Förderung der beruflichen Weiterbildung teilhaben. Neben Maßnahmen wie Anpassungsqualifizierungen und der beruflichen Eingliederung werden auch berufliche Weiterbildungen gefördert, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden.

Auch die Bezugsdauer zum Nachholen eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf ändert sich aufgrund des wachsenden Qualifizierungsbedarfs am Arbeitsmarkt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als einem Jahr dauernder Weiterbildung spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und der Arbeitgeber während des Bezugs mindestens 50 Prozent der Weiterbildungskosten trägt.

Für klein- und mittelständische Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten soll die allgemeine Voraussetzung bezüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe der Hälfte der Lehrgangskosten auf ein Viertel abgesenkt werden. Auf diese Weise soll die Bildung einer Transfergesellschaft für die Betriebe der KMU und Weiterbildungsmaßnahmen in dieser erleichtert werden. Die Agentur für Arbeit soll die Möglichkeit erhalten, in Insolvenzfällen den Anteil noch niedriger festzulegen.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses

Der Gesetzentwurf sieht auch einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Nachholen eines Berufsabschlusses vor. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Hierzu sollen mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewonnen werden und Berufs- und Aufstiegschancen verbessert werden.

Weitere Aspekte, u.a. zur Auswirkung von der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auf die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, können Sie dem Referentenentwurf entnehmen.

Sobald das Arbeit-von-Morgen-Gesetz beschlossen und bestätigt ist, finden Sie die aktuellen Regelungen in dem Dossier „Recht in der Weiterbildung“.

Quelle: Referentenentwurf Arbeit-von-Morgen-Gesetz (Stand: 4. November 2019)


Das könnte Sie auch interessieren.

Qualifizierungschancengesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung, kurz: Qualifizierungschancengesetz, ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Ziele des Gesetzes sind die Erweiterung der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte und Arbeitssuchende sowie die verstärkte Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung seitens der Arbeitsagenturen für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Die Weiterbildung in Berufen mit Fachkräftemangel soll gefördert und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer, bedroht durch den digitalen Strukturwandel, soll unterstützt werden

Mehr