Susanne Witt News

Wann bei CC0 der Urheber genannt werden muss

Bestimmte Bestandteile des Urheberrechts – die Urheberpersönlichkeitsrechte – sind nicht verzichtbar“ (Steinhau & Pachali 2017).

Der Urheber eines Werkes hat nach in Deutschland geltendem Urheberrecht jederzeit einen Anspruch darauf, als solcher genannt zu werden. Auf das Recht der namentlichen Benennung gemäß § 74 UrhG* kann der Urheber nicht dauerhaft verzichten. Die Abtretung von Urheberrechten beinhaltet keinen Verzicht auf das Benennungsrecht. Möglich wäre allenfalls ein durch besondere Voraussetzungen begründeter Verzicht auf die Benennung in einem Einzelfall“ (Weiß 2015). 

*Im Originalzitat  verweist der Autor anstelle auf den § 74 UrhG auf den § 74 UWG.  Der § 13  UrhG  regelt die Anerkennung der Urheberschaft: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist." Nach § 29  UrhG "Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht" ist "das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen". Der § 74 UrhG  beschreibt das Recht auf Namensnennung:  "Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird."

CC BY SA 3.0 by Susanne Witt für wb-web


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